Ab 01.01.2009 werden Gewinnausschüttungen einheitlich mit der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert. Diese Steuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag führt dazu, dass auf der Privatebene die Gewinnausschüttung nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden muss. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, so gilt das sog. Teileinkünfteverfahren mit einem steuerpflichtigen Anteil von 60 %. Beim Teileinkünfteverfahren werden Gewinnausschüttungen künftig zu 60 % mit dem persönlichen Steuersatz erfasst, während die restlichen 40 % steuerfrei sind.
Während also beim bis 31.12.2008 noch geltenden Halbeinkünfteverfahren rechnerisch maximal ein Steuersatz von 21 % bzw. 22,5 % (42 % oder 45 %, davon jeweils die Hälfte) bei sehr hohen Einkünften erreicht wird, führt die ab 01.01.2009 geltende Abgeltungssteuer von 25 % in jedem Fall zu einer höheren steuerlichen Belastung. Der Nachteil der Abgeltungssteuer wird dabei umso größer, je niedriger die normale Einkommensteuerbelastung ist. Ferner ist mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Veranlagungsjahr 2009 ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten aus Kapitalvermögen ausgeschlossen.
Fragestellungen:
Sollen Ausschüttungen, soweit man die Wahl hat, in 2008 oder in 2009 durchgeführt werden?
Lösung bzw. Gestaltungsempfehlung:
Gewinne, die bisher in der Gesellschaft thesauriert wurden, sollten darauf hin überprüft werden, ob sie nicht ausgeschüttet werden können. Für Gewinne des Jahres 2008 käme eine Vorabausschüttung auf Basis des voraussichtlichen Jahresgewinns 2008 in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass keine unzulässige Rückzahlung von Stammkapital an die Gesellschafter erfolgt. Die adäquate Höhe der Vorabausschüttung sollte zusammen mit Ihrem Steuerberater festgelegt werden.
Bei einer Vorabausschüttung noch im Jahre 2008 auf den voraussichtlichen Gewinn des Jahres 2008 wird auf Ebene der Anteilseigner die Besteuerung noch nach dem Halbeinkünfteverfahren vorgenommen, während der Gewinn 2008 auf der Ebene der GmbH bereits vom neuen Körperschaftsteuersatz von 15 % (ab 2008) profitiert. So lässt sich günstige Besteuerung der GmbH nach neuem Recht mit günstiger Besteuerung des Anteilseigners nach altem Recht zu Ihrem Vorteil kombinieren.
Um dauerhafte größere Kapitalabflüsse zu vermeiden, könnte auch das sog. "Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren" angewendet werden.
Die Vorabausschüttungen müssen dem Gesellschafter spätestens am 31.12.2008 zufließen, um noch in den Genuss des Halbeinkünfteverfahrens zu kommen. Dies gilt auch für ordentliche Gewinnausschüttungen auf Gewinne aus Jahren vor dem Jahre 2008.
Vergleichsberechnungen:
Folgende Vergleichsberechnungen stellen die steuerlichen Belastungen einer Ausschüttung in Höhe von Euro 40.000 in 2008 und 2009 gegenüber.
Beispiel 1:
Zu versteuerndes Einkommen 30.000 € (ohne Ausschüttung); Anteilseigner ist verheiratet.
| 2008 | 2009 | |
| sonstiges Einkommen | 30.000 € | 30.000 € |
| Ausschüttung: 40.000 €, davon 1/2 | 20.000 € | 0 € |
| zu versteuern | 50.000 € | 30.000 € |
| Einkommensteuer | 8.542 € | 3.084 € |
Erfolgt die Ausschüttung erst in 2009, ergibt sich folgende Belastung:
| 2008 | 2009*) | |
|
sonstiges Einkommen = |
30.000 € | 30.000 € |
| Einkommensteuer | 3.084 € | 3.084 € |
| Kapitalertragsteuer 25 % auf 40.000 € Ausschüttung |
10.000 € |
Bei Ausschüttung noch in 2008 beträgt die steuerliche Gesamtbelastung **) damit (8.542 € + 3.084 € =) 11.626 €, bei einer Ausschüttung in 2009 (3.084 € + 3.084 € + € 10.000 =) 16.168 €.
Beispiel 2:
Zu versteuerndes Einkommen 300.000 € (ohne Ausschüttung); Anteilseigner ist verheiratet.
| 2008 | 2009 | |
| sonstiges Einkommen | 300.000 € | 300.000 € |
| Ausschüttung: 40.000 €, davon 1/2 | 20.000 € | 0 € |
| zu versteuern | 320.000 € | 300.000 € |
| Einkommensteuer | 118.572 € | 110.172 € |
Erfolgt die Auschüttung erst in 2009, ergibt sich folgende Belastung:
| 2008 | 2009*) | |
| sonstiges Einkommen = zu versteuern | 300.000 € | 300.000 € |
| Einkommensteuer | 110.172 € | 110.172 € |
| Kapitalertragsteuer 25 % auf 40.000 € Ausschüttung | 10.000 € |
Bei Ausschüttung in 2008 beträgt die steuerliche Gesamtbelastung **) in diesem Fall (118.572 € + 110.172 € =) 228.744 €, bei einer Ausschüttung ab 2009 (110.172 € + 110.172 € + 10.000 € =) 230.344 €.
Die Beispiele zeigen, dass sowohl bei geringen, als auch bei größeren zu versteuernden Einkommen die Besteuerung einer Gewinnausschüttung in 2008 regelmäßig günstiger ist, als wenn diese erst in 2009 vorgenommen wird. Sofern entsprechende Mittel in einer GmbH vorhanden sind, sollte daher überlegt werden, ob entsprechende Gewinnausschüttungen noch in 2008 vorgenommen werden.
Gerne erläutern wir Ihnen die Hintergründe dieser Empfehlung.
Frankfurt am Main, 31.10.2008
*) Auf Antrag können Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen ab 2009 mit einem Anteil von 60 % nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG); dies führt aber regelmäßig ebenfalls zu einer höheren Steuerbelastung gegenüber einer Ausschüttung in 2008.
**) Aus Vereinfachungsgründen wurden hier Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie der Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt.