Endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (UK) in der Europäischen Union (EU) ohne ein Abkommen mit der EU (Hard Brexit), fällt das UK auf den Status eines Drittlandes zurück. Dies würde erhebliche zivil- und steuerrechtliche Nachteile für die rd. 9.000 private companies limited by shares (Limited) mit Verwaltungssitz in Deutschland auslösen. Die Gesellschafter der Limited haften nach dem Brexit persönlich und unbeschränkt auch für vor dem Brexit entstandene Verbindlichkeiten der Limited. Die Vertretungsorgane der Limited (directors), die nicht zugleich Gesellschafter sind, können die Limited nicht mehr organschaftlich vertreten und ihnen droht bei weiterem Auftreten als director persönliche Haftung. Die Ein-Personen-Limited & Co. KG mutiert automatisch zu einem Einzelunternehmen. Die Quellensteuerbefreiung bei Gewinnausschüttungen der Limited entfällt. Ferner entfallen, gegebenenfalls auch rückwirkend, steuerliche Privilegien nach dem Umwandlungssteuergesetz. Hinzu kommt, dass die Limited nicht mehr dem Körperschaftsteuer-, sondern dem Einkommensteuerregime mit entsprechenden nachteiligen Folgen sowohl für die Gesellschaft als auch die Gesellschafter unterliegt.
Ein Kommentar von Dr. Reinhart Schütt:
Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer