Ihr Anwalt für Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) in Frankfurt

In den städtischen Gebieten nimmt die Zahl der Eigentumswohnungen ständig zu. Lange als kostengünstige Alternative zum Einfamilienhaus angesehen, sind wegen des knappen Wohnraums und des Trends zum innerstädtischen Wohnen die Preise für Eigentumswohnungen erheblich angestiegen. Der Erwerb einer Eigentumswohnung hat heute für Familien etwa die gleiche wirtschaftliche Bedeutung und Belastung erreicht wie früher für das Haus „im Grünen“. Der Erwerber einer Eigentumswohnung sollte deshalb wissen, in welchem rechtlichen Umfeld er sich bewegt.

Wohnungseigentumsrecht ist das Recht des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums. Jedem Wohnungseigentümer gehört ein Miteigentumsanteil an dem Gebäude, Grund und Boden (Gemeinschaftseigentum) und er besitzt das alleinige Eigentum an seiner Eigentumswohnung (Sondereigentum).

Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft sind viele Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Gemeinsamkeit herzustellen ist nicht immer einfach und oft sind die Interessen der Sondereigentümer mit den Interessen der Gemeinschaft nicht deckungsgleich. Aus diesem Grund kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten und Konflikten.

Bei der Lösung helfen Ihnen die Wohnungseigentumsrechts-Anwälte von LSV gerne und beraten Sie insbesondere zu folgenden Schwerpunkten:

Begründung von Wohnungseigentum

Der Anwalt Wohnungseigentumsrecht berät seinen Mandanten in allen Fragen zum Thema Begründung von Wohnungseigentum und geht dabei insbesondere auf folgende Punkte ein.

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

Wenn Sie Eigentümer eines Mehrfamilienhaus sind und dieses in Wohnungseigentum umwandeln möchten, muss eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Bauamt eingeholt und Teilungserklärung notariell beurkundet werden. In der Teilungserklärung wird genau festgelegt, welche Gebäudeteile Sondereigentum sind und welche der Gemeinschaft gehören.

Im Zusammenhang mit der Teilungserklärung steht die zusätzliche Gemeinschaftsordnung, welche das Verhältnis der einzelnen Wohnungseigentümer untereinander regelt.

Unsere Anwälte für Wohnungseigentumsrecht und unsere Notare unterstützen Sie bei der Errichtung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen, welche die Verfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Dazu gehört auch die Gestaltung der Gemeinschaftsordnung von Mehrhausliegenschaften.

Selbstverständlich sind unsere Anwälte für Wohnungseigentum für Sie darüber hinaus bei der Überprüfung und Auslegung bereits bestehender Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen tätig. Hin und wieder ist es erforderlich, die Teilungserklärung abzuändern. Auch in diesem Fall beraten wir Sie gerne, bereiten entsprechende Entwürfe vor, veranlassen die Beurkundung und sorgen für den Vollzug im Grundbuch. Für diese Aufgaben sind unsere hauseigenen Notare zuständig, mit welchem wir Sie auf Wunsch gerne in Kontakt bringen.

Vertragsgestaltung im Wohnungseigentumsrecht

Für alle zu klärenden rechtlichen Fragestellungen finden unsere Notare und unsere  Anwälte für Wohnungseigentumsrecht von LSV klar strukturierte Vertragsgestaltungen. Dabei wird die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum und Einräumung von Sondernutzungsrechten eine Rolle spielen.

Unsere Notare und Anwälte für Wohnungseigentumsrecht beraten Sie bei der Ausgestaltung von Verwalterbefugnissen und sonstigen Gebrauchsregelungen.

Schließlich ist auch die Verteilung der Stimmrechte, der Lasten und der Kosten zu regeln. Sollten Sie weiterführende Fragen haben, wird der Anwalt für WEG-Recht kompetent an Ihrer Seite stehen.

Eintragung ins Grundbuch

Nach der Beurkundung von der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung sorgt die LSV-Legal-Notare für die zeitnahe Eintragung des Wohn- und Teileigentums im Grundbuch. Parallel zur Begründung des Wohnungseigentums können unsere Anwälte für Wohnungseigentumsrecht zusammen mit dem Notar die weitere Gestaltung, Beurkundung und den Vollzug von Bauträger- und Wohnungskaufverträgen übernehmen. Sprechen Sie uns einfach an!

Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften

Der Anwalt für Wohnungseigentumsrecht berät und vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Verwaltung außergerichtlich und bei Bedarf auch vor Gericht in allen Rechtsfragen.

Ganz allgemein beraten wir den Verwalter und die Gemeinschaft über Rechte und Pflichten, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben.

Wir unterstützen die Gemeinschaft und den Verwalter im Vorfeld der Einberufung von Wohnungseigentümerversammlung tätig. Auf Wunsch nehmen unsere Anwälte für Wohnungseigentumsrecht auch an Eigentümerversammlungen teil. Dabei achten wir auf ordnungsgemäße Beschlussfassungen und die korrekte Wiedergabe in der Versammlungsniederschrift.

Darüber hinaus stehen wir Ihnen bei Fragen der Instandhaltung bzw. der Instandsetzung zur Verfügung. Auch die Zulässigkeit baulicher Veränderungen steht immer wieder auf der Tagesordnung. Kommt es zu Störungen des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Wohnungseigentümer oder Dritte, beraten wir die Gemeinschaft und den Verwalter über die angemessene Vorgehensweise.

Weiterführend macht Ihr Anwalt für Wohnungseigentumsrecht im Auftrag der Gemeinschaft und in enger Zusammenarbeit mit dem Verwalter Mängel –und Gewährleistungsansprüche gegenüber Bauträgern oder sonstigen an der Errichtung der Liegenschaft beteiligter Dritter geltend

Unsere Anwälte für Wohnungseigentumsrecht unterstützen Sie bei der Bestellung eines neuen Verwalters oder bei der Abberufung eines Verwalters und natürlich auch bei dem Abschluss oder der Kündigung von Verwalterverträgen.

Der WEG-Recht Anwalt berät die Wohnungseigentümergemeinschaft auch in allen Fragen rund um das Thema Kosten, insbesondere bei Kostenverteilungsfragen, der Vorbereitung und Erstellung der Jahresabrechnung sowie der Beitreibung ausstehender Hausgeld-/Wohngeldzahlungen gegen säumige Wohnungseigentümer wird von uns zügig und professionell durchgesetzt.

Vertretung von Wohnungseigentümern

Unsere Anwälte für Wohnungseigentumsrecht übernehmen regelmäßig die Vertretung einzelner Wohnungseigentümer oder mehrere Wohnungseigentümer. Dazu gehören insbesondere die folgenden Bereiche:

  • Mängel- und Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer/Bauträger oder sonstigen an der Errichtung des Gebäudes beteiligten Unternehmen
  • Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis
  • Auslegung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung
  • Prüfung der Jahresabrechnung, des Wirtschaftsplans und den damit einhergehenden Kostenverteilung
  • Ordnungsgemäßheit von Beschlüssen
  • Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelner Wohnungseigentümer in Beschlussanfechtungsverfahren
  • Störungen des Sondereigentums durch die Gemeinschaft oder Dritte und in
  • Streitigkeiten zwischen einzelnen Wohnungseigentümern

Die Wohnungseigentumsrechts-Anwälte beraten natürlich auch vermietende Wohnungseigentümer.

Mietrecht- und Wohnungseigentumsrecht sind teilweise gleichläufig, beispielsweise im Hinblick auf Betriebskosten, teilweise aber auch gegenläufig, so etwa bei Modernisierungen oder wenn Mängel an der Mietsache auftreten, Mietminderungen drohen und der Mangel im Sonder- oder Gemeinschaftseigentum zu suchen ist. Davon hängt ab, ob der Eigentümer den Mangel selbst beseitigen muss oder er die Mängelbeseitigung von der WEG-Gemeinschaft verlangen kann.

Vertretung von Hausverwaltungen

Die Anwälte für Wohnungseigentumsrecht von LSV beraten und vertreten Hausverwaltungen ganz allgemein in allen wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten. Wir helfen bei der Erstellung, Gestaltung und Prüfung des Verwaltervertrags oder bei Auseinandersetzungen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit erforderlich vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht.

Aufgaben der Notare im Wohnungseigentumsrecht

In einigen Fällen des Wohnungseigentumsrechts ist die Einschaltung eines Notars notwendig, so etwa bei der Beglaubigung der Unterschriften und Hinterlegung des Bestellungsprotokolls des Verwalters beim Grundbuchamt.

Wenn die Teilungserklärung einen Veräußerungsvorbehalt vorsieht, muss zum Vollzug eines Wohnungskaufvertrages die Zustimmung des Verwalters eingeholt werden. Die Zustimmungserklärung ist notariell zu beglaubigen. Unsere Mandanten können  von unseren hauseigenen Notaren profitieren, die eng mit unseren Anwälten für Wohnungseigentumsrecht zusammenarbeiten. Auf Ihren Wunsch hin stellen wir gerne Kontakt zu einem Notar von LSV her.

Fachübergreifend beraten die Anwälte Wohnungseigentumsrecht in allen sonstigen Angelegenheiten des Immobilienrechts einschließlich der Veräußerung und des Erwerbs, der Belastung und Finanzierung von Immobilien und in allen mietrechtlichen Angelegenheiten.

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