Der gewerbliche Rechtsschutz spielt im Wirtschaftsleben im Umgang mit der wachsenden Anzahl der Anbieter und Wettbewerber eine immer größere Rolle. Die Anwälte für gewerblichen Rechtsschutz des LSV verfügen über umfangreiche und langjährige Erfahrungen im Wettbewerbs -, Marken -, Design -, Urheber –und Medienrecht und beraten Sie gerne in folgenden Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes:
- Wettbewerbsrecht / Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Know-how-Schutz
- Markenrecht
- Designrecht
- Gebrauchsmusterrecht
Wettbewerbsrecht / Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht stehen Ihnen bei allen Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht beratend zur Seite.
Das Wettbewerbsrecht regelt den fairen Wettbewerb der Marktteilnehmer untereinander und schützt Mitbewerber und Verbraucher vor täuschendem und unlauteren Verhalten der Wettbewerber. Das betrifft sowohl die unerlaubte Nutzung von Unternehmenskennzeichen eines Wettbewerbers, dessen Firma oder Logo, aber auch einzelne Werbekampagnen und Sonderaktionen.
Zur Unterbindung solchen Verhaltens sind im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG im außergerichtlichen Bereich die geeigneten Mittel die Abmahnung des Wettbewerbers verbunden mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Wird hierauf nicht reagiert, sollte man seine Rechte gerichtlich mit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung durchsetzen. Davon unabhängig besteht gegen den Wettbewerber ein Anspruch auf Auskunft in welchen Umfang dieser sich unlauter verhalten hat, ein Anspruch auf Vernichtung der unlauteren Werbemittel und Schadensersatz.
Die Anwälte für Wettbewerbsrecht von LSV überprüfen Ihre Werbemaßnahmen und die Ihrer Wettbewerber unter dem Blickwinkel des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wir prüfen, ob im Zweifelsfall das konkrete Verhalten irreführend ist und das Interesse der Kunden in unlauterer Weise auf sich zieht. Zudem schützen unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht die Interessen ihrer Mandanten, indem sie Ansprüche gegen den unlauteren Wettbewerber außergerichtlich in Form einer Abmahnung, im gerichtlichen Eilverfahren durch Einstweilige Verfügung und – wenn keine Abschlusserklärung abgegeben wird - im gerichtlichen Hauptsacheverfahren durch Anstrengung einer Unterlassungs- und Schadenersatzklage durchsetzen.
Zur Feststellung der Höhe des angerichteten Schadens unterstützen wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Auskunftsansprüche: z.B. welche Kunden von dem unlauteren Wettbewerber angesprochen oder welche Umsätze hat er aufgrund der Kampagne erzielt; auf Herausgabe oder Vernichtung der wettbewerbswidrigen Werbemittel; und auf Ersatz des durch die unlautere Werbekampagne entstandenen Schadens.
Abmahnung
Die Abmahnung ist die Anzeige des konkreten Wettbewerbsverstoßes an den unlauter handelnden Wettbewerber verbunden mit der Aufforderung, das konkrete Handeln für die Zukunft gegen Zahlung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Mit der Abmahnung können Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Herausgabe und Vernichtung gegen den unlauter handelnden Wettbewerber geltend verbunden werden.
Umgekehrt, im Falle der Inanspruchnahme durch einen Marktteilnehmer, z.B. durch eine Abmahnung, berät der Anwalt für Wettbewerbsrecht der LSV seinen Mandanten umfassend und vertritt ihn bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. In keinem Fall sollte eine Abmahnung ohne vorherige rechtliche Prüfung ignoriert werden, da der Wettbewerber andernfalls weitere höhere Kosten auslösende gerichtliche Schritte unternehmen kann.
Strafbewährte Unterlassungserklärung
Die Abmahnung ist verbunden mit der Aufforderung an den Wettbewerber, verbindlich für die Zukunft eine strafbewährte Unterlassungserklärung.
In der strafbewährten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Wettbewerber, das wettbewerbswidrige Verhalten in der Zukunft zu unterlassen und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines bestimmten Geldbetrages für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot die wettbewerbswidrigen Handlungen zu unterlassen. Die angedrohte Strafe im Falle des Zuwiderhandelns sollte angemessen hoch sein, um den Wettbewerber wirtschaftlich von der Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes abzuhalten.
Umgekehrt wehren wir unberechtigte Vorwürfe in Wettbewerbsangelegenheiten für Sie ab. Als prozesserfahrene Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht sind wir auch mit den verfahrenstechnischen Fallstricken bestens vertraut.
Einstweiliger Rechtsschutz (einstweilige Verfügung)
In den meisten Fällen ist Eile geboten, das unlautere Verhalten des Wettbewerbers so schnell wie möglich zu unterbinden, damit der Schaden nicht größer wird. Reagiert der Wettbewerber nicht auf die Abmahnung oder unterzeichnet er nicht die ihm übersandte strafbewährte Unterlassungserklärung, muss man gegen den Wettbewerber gerichtlich vorgehen, um seine Rechte zu wahren.
Dabei stehen Ihnen die Anwälte für Wettbewerbsrecht von LSV zur Seite. Um das unlautere Verhalten des Wettbewerbers so schnell wie möglich zu unterbinden wird man gegen den unlauteren Wettbewerber eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des konkreten wettbewerbswidrigen Handelns erwirken.
Daher sollte eine erhaltene Abmahnung nicht ohne rechtliche Prüfung ignoriert werden, da man andernfalls riskiert, – ggf. auch unberechtigt – in einen kostenträchtigen Streit vor Gericht gezogen zu werden. Beim einstweiligen Rechtsschutz (gerichtliches Eilverfahren) müssen die Ansprüche unverzüglich, d.h. bei den meisten Gerichten innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß, geltend gemacht werden. Andernfalls wird vermutet, dass die Angelegenheit nicht dringend bzw. eilig ist, und man wird auf das übliche, länger andauernde Prozessverfahren verwiesen, was jedoch mit ganz erheblichen Nachteilen verbunden ist, weil der Wettbewerber in der Zwischenzeit sein unlauteres Verhalten fortsetzen kann.
Unterlassungsklage und die Geltendmachung weiterer Ansprüche
Eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz (einstweilige Verfügung) sichert die geltend gemachten Ansprüche nur vorläufig. Um seine Rechte endgültig zu sichern und zur Vermeidung des Hauptsache-Prozesses wird der unlautere Wettbewerber nach Erlass der Einstweiligen Verfügung außergerichtlich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert werden.
Mit dieser Abschlusserklärung erkennt er die gerichtlich im einstweiligen Rechtsschutz bereits bestätigten Ansprüche endgültig für die Zukunft an. Wenn der unlautere Wettbewerber keine Abschlusserklärung abgibt, muss innerhalb von sechs Monaten Unterlassungsklage (Klage zur Hauptsache) erhoben werden. Denn sonst verjährt der durch die einstweilige Verfügung nur vorläufig gesicherte Anspruch, und der unlautere Wettbewerber kann zudem die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen mit der Folge, dass auch die bis dahin angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten, dem Gegner erstattet werden müssen.
Wird eine solche Abschlusserklärung von einem Marktteilnehmer verlangt, sollte dieser eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt für Wettbewerbsrecht wahrnehmen. Ist Einstweilige Verfügung nämlich zu Recht erlassen worden, wird voraussichtlich auch im Hauptsacheprozess der Anspruch aus der Einstweiligen Verfügung bestätigt werden.
Es ist daher erheblich billiger die Abschlusserklärung abzugeben als sich in einen aussichtlosen Prozess mit weiteren Kosten verwickeln zu lassen.
Wir beraten Sie dabei, in dieser Situation die richtige Entscheidung zu treffen.
Aber: Erfolgt von Ihrem Gegner auf die einstweilige Verfügung keine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung, sollten Sie als die im Einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegene Partei überprüfen, ob nach Ablauf der 6 monatigen Verjährungsfrist nicht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Erstattung der Ihnen in dem Einstweiligen Verfügungsverfahren bisher entstandenen Kosten beantragt wird. Damit kann aus einer Niederlage im Einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs nachträglich noch ein Sieg werden.
Das Wettbewerbsrecht hat also seine Tücken. Nehmen Sie die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ernst.
Abschlusserklärung
Sofern eine einstweilige Verfügung im gerichtlichen Eilverfahren erwirkt wurde, sichert diese Ihre Rechte wegen der kurzen Verjährung nur vorläufig für einen Zeitraum von sechs Monaten. Falls der unlautere Wettbewerber die Abgabe einer Abschlusserklärung verweigert, muss zur endgültigen Sicherung des durch die Einstweilige Verfügung vorläufig gesicherten Unterlassungsanspruchs die Klage zur Hauptsache gegen den unlauteren Wettbewerber angestrengt werden. Neben dem Unterlassungsanspruch sollten in der Hauptsacheklage die weitere möglichen Ansprüche auf Auskunft, z.B. über den Umfang der Verbreitung der unerlaubten Werbung, Schadensersatz und Vernichtung von Werbematerialien geltend gemach werden.
Sollte der einstweilige Rechtsschutz wegen fehlenden Eilbedürfnisses verwehrt sein, weil beispielsweise seit Bekanntwerden des Wettbewerbsverstoßes schon längere Zeit verstrichen ist, kann der Unterlassungsanspruch ggf. noch im normalen Prozessverfahren mit einer Unterlassungsklage geltend gemacht werden.
Das ist häufig aber ein stumpfes Schwert, da z.B. bei einer einmaligen vielleicht 1 oder 2 Wochen andauernden Werbeaktion nicht wirklich anzunehmen ist, dass diese in gleicher Form wiederholt werden wird. Der Wettbewerber hat sich aber durch die unerlaubte Werbeaktion den erhofften Wettbewerbsvorteil schon verschafft, der sich im Nachhinein durch eine Unterlassungsklage nicht mehr beseitigen lässt.
Das scharfe Schwert im Wettbewerbsrecht ist daher die einstweilige Verfügung.
Know-how-Schutz
Unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht beraten Sie kompetent zu allen Fragen rund um das Thema Know-how-Schutz.
Ein entscheidender Wettbewerbsvorteil eines Unternehmens ist das über viele Jahre aufgebaute Know-how. Know-how-Schutz greift immer dort ein, wo sich Unternehmen bewusst für die Geheimhaltung technischer oder geschäftlicher Informationen entscheiden. Dieser hat durch die Internationalisierung und Wirtschaftsspionage existentielle Bedeutung bekommen.
Die im Sommer 2016 in Kraft getretene EU-Richtlinie (2016/943) verschärft die Anforderungen an den Know-how-Schutz gegenüber der bisherigen Rechtslage in Deutschland, da den Unternehmen vorgegeben wird, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Sichern Sie sich daher Marktvorteile und Wachstum durch optimalen juristischen Know-how-Schutz durch unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht.
Der Know-How- Schutz ist demnach mehr als Patent- und Markenrecht, sondern umfasst grundsätzlich alle Informationen, die a) nicht bereits offenkundig sind, b) vom Betriebsinhaber Dritten nicht offenbart werden sollen und c) nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind. Dazu können beispielsweise Kundendaten, Kalkulationsgrundlagen, Marketingpläne oder Forschungsergebnisse, aber auch sonstige Ideen oder Informationen gehören, die für geheimhaltungsbedürftig erklärt sind.
Der Know-how-Schutz schließt damit die Lücken, die die gewerblichen Schutzrechte nicht abdecken können. Geschäftsgeheimnisse sind bisher durch das Strafrecht und das Wettbewerbsrecht nur unvollkommen vor Verrat und der unbefugten Ausnutzung geschützt. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie Ihr Know-how effektiv schützen und verteidigen können.
Markenrecht / Trademarks
Der Anwalt für Markenrecht von LSV berät Sie in allen Fragen zum Thema Markenrecht und Trademarks und vertritt insbesondere Unternehmen, Erfinder und Privatleute, die ihre Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsideen vor unbefugter Nachahmung und Ausbeutung (Produktpiraterie) schützen wollen.
Markenanmeldung und Markenpflege
Unsere Anwälte für Markenrecht von LSV übernehmen die Beratung und die Vertretung bei der Anmeldung einer Marke, egal ob national oder international. Zu unseren Leistungen gehört eine umfassende Recherche, wir klären Prioritätsrechte und Verwechselungsgefahren.
Weiterhin beraten unsere Anwälte für Markenrecht ihre Mandanten bei der Entscheidung über Markennamen und Klassifikationen. Darüber hinaus sprechen wir eine Empfehlung zum Umfang des Schutzes auf nationaler, europäischer oder weltweiter Ebene aus.
Die Anwälte Markenrecht von LSV beraten Sie in diesem Zusammenhang auch zum Schutz Ihrer Unternehmenskennzeichen und dessen Umfang. Auf Wunsch pflegen und überwachen wir Ihre Marke kontinuierlich und informieren Sie rechtzeitig über erforderliche Schutzrechtsverlängerungen.
Lizenzierung von Markenrechten
Außerdem beraten und vertreten unsere Anwälte für Markenrecht Sie bei dem Erwerb und der Übertragung von Markenrechten. Gemeinsam gestalten und verhandeln wir die entsprechenden Lizenzverträge. Zudem repräsentieren unsere Anwälte die Interessen ihrer Mandanten bei Widersprüchen und Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
Markenrechtsverletzungen
Die Markenrechtsanwälte von LSV vertreten Sie bei Markenschutzverletzungen Ihrer Marke durch Dritte ebenso wie bei der Abwehr angeblicher Ansprüche gegen Sie gerichtlich und außergerichtlich.
Bei der Abwehr solcher Ansprüche täuschen sich Markeninhaber und Abgemahnte häufig über den Schutzumfang der Marke. Nach einer entsprechenden anwaltlichen Prüfung kann sich beispielsweise herausstellen, dass der Schutzumfang nicht so weit reicht, wie der Abmahnende sich das vorstellt. Es kann aber auch sein, dass der Schutzumfang weiter reicht, als der Markenrechtsinhaber zunächst annimmt und er kann seine markenrechtlichen Ansprüche mit Hilfe eines Anwalts für Markenrecht durchsetzen.
Häufig können die Geltendmachung unberechtigter Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung erfolgreich abgewehrt und die entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz geltend gemacht werden. Umgekehrt verhandeln wir für unsere Mandanten im Falle berechtigter Markenrechtsverletzungen kostengünstige Lösungen, etwa durch Reduzierung der Kosten oder durch Vereinbarung von Aufbrauchfristen.
Designrecht (ehemals Geschmacksmusterrecht)
Das Designrecht regelt den Schutz zweidimensionaler oder dreidimensionaler industrieller oder handwerklicher Gegenstände, die neu entwickelt worden sind und ganz eigene Art haben. Es regelt eindeutig, dass der Rechtsinhaber eines eingetragenen Designs das ausschließliche Recht hat, es zu benutzen. Damit hat er auch das Recht, Dritten zu verbieten, das auf seinen Namen eingetragene Design ohne seine Zustimmung zu benutzen.
§ 38 DesignG definiert, dass eine Benutzung des Designs verwirklicht ist durch die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein –und Ausfuhr des Designs wie auch den Gebrauch eines Erzeugnisses, mit dem das eingetragene Design verwendet wird sowie den Besitz eines solchen Erzeugnisses.
Unsere Anwälte für Designrecht unterstützen Sie kompetent bei der Lizenzierung Ihres Designs wie auch im Falle einer Designrechtsverletzung, z.B. durch unberechtigte Kopie oder Nachahmung bei der Durchsetzung von Schadensersatz, Unterlassung und Beseitigung. Sofern gegen die Eintragung eines Designs Einwände bestehen, kann nach rechtlicher Prüfung auch die Löschung des Designs beantragt werden.
Gebrauchsmusterrecht
Gebrauchsmuster sind technische Erfindungen wie auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, dass allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Zudem regelt das Gebrauchsmustergesetz, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusterrechts ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Umlauf zu bringen oder zu gebrauchen.
Auch ist es verboten dieses zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Unser Team von Rechtsanwälten hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zum Schutz Ihres Gebrauchsmusters, wie z.B. der Lizensierung, aber auch dem Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz bei unberechtigter Nutzung Dritter oder dem Antrag auf Löschung eines unberechtigt eingetragenen Gebrauchsmusters.
LSV berät Sie in allen Fragen rund um den gewerblichen Rechtsschutz in all seinen Facetten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!