Coronavirus-Pandemie 2020: Überblick über die aktuelle Rechtslage

Aufgrund der sogenannten Coronavirus-Pandemie, welche durch das Virus COVID-19 (auch als SARS-CoV-2 bezeichnet) verursacht wurde, haben die Bundesregierung und die Landesregierungen zahlreiche Maßnahmen beschlossen, die ab etwa Mitte März 2020 bis auf weiteres gelten und die weitere Ausbreitung der Virus-Infektionen in Deutschland verzögern sollen.

Aufgrund dieser Maßnahmen, z. B. Einführung von Ausgangsbeschränkungen, Versammlungsverbot, Schließung von Behörden, Einzelhandelsgeschäften, Restaurants usw., haben viele Unternehmen erhebliche Umsatzeinbußen erlitten oder werden diese noch erleiden.

Bei vielen Unternehmen jeder Größenordnung, zu denen große, mittlere, kleine Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler gehören, wirken diese Umsatzeinbußen existenzgefährdend.

Im Folgenden soll ein Überblick über die staatlichen Maßnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Schutzmaßnahmen gegeben werden.

Der Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Ziel der staatlichen Fördermaßnahmen ist es, für die Monate März bis Juni 2020 die Liquidität der Unternehmen zu stärken. Zum Teil können mehrere Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Im Wesentlichen geht es darum, die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen zu stärken und eine etwaig drohende Insolvenz zu vermeiden, nicht um den Erlass von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen. Manche Liquiditätsmittel müssen zurückgezahlt werden, andere nicht. Allen Unterstützungsmaßnahmen ist gemeinsam, dass sie nur gewährt werden, wenn die Liquiditätsengpässe auf den staatlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruhen.

Neue Gesetze

Um die wirtschaftlichen Folgen dieser Schutzmaßnahmen zu verringern, haben der Bundestag und der Bundesrat am 27. März 2020 u. a. folgende Gesetze verabschiedet und bereits am 27. März 2020 verkündet. Diese gelten zum Teil rückwirkend oder ab dem Tag nach der Verkündung oder sie treten später in Kraft.

1. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2020 I Nr. 14 Seite 569)

2. Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020) vom 27.03.2020  (Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14 Seite 556)

3. Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG) vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 I Nr. 14 Seite 543)

Diese neuen Gesetze enthalten Gesetzesänderungen für folgende Bereiche:

 

♦ Insolvenzrecht

Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags ist mit Wirkung ab dem 01. März 2020 bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, sofern die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht.

 

♦ Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht

Die besonderen, für das Jahr 2020 geltende Regelungen sind:

 - AG, KgaA, SE, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Bestimmte Entscheidungen bezüglich der Durchführung der Hauptversammlung kann der Vorstand der Gesellschaft ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen.

 - GmbH

Gesellschafterbeschlüsse können in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.

 - Genossenschaften

Eingeführt wurden Regelungen für die Erleichterung von Mitglieder-, Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüssen, der Durchführung von Generalversammlungen, der Feststellung des Jahresabschlusses, der Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben und Dividenden, des Endes der Amtszeit von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie der Mindestzahl der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.

 - Umwandlungsrecht

Für die Zulassung der Eintragung der Umwandlung genügt es, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

 - Vereine und Stiftungen

Die neuen Regelungen enthalten Bestimmungen zum Ende der Amtszeit von Vorstandsmitgliedern sowie für die Erleichterung der Durchführung und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen von Vereinen.

 - Wohnungseigentümergemeinschaften

Der bestellte Verwalter bleibt im Amt und der beschlossene Wirtschaftsplan gilt weiterhin, bis die Wohnungseigentümer hierzu einen neuen Beschluss gefasst haben.

 

♦ Strafprozessordnung

Der Lauf von Unterbrechungsfristen wird längstens für zwei Monate gehemmt, wenn die Hauptverhandlung wegen Infektionsschutzmaßnahmen nicht durchgeführt werden kann. Dies gilt auch für die Frist zur Urteilsverkündung.

 

♦ Vertragsrecht

Für Dauerschuldverhältnisse, aufgrund deren Leistungen für die angemessene Daseinsvorsorge von Verbrauchern oder Leistungen an Kleinstunternehmer für die angemessene Fortsetzung eines Erwerbsbetriebs erbracht werden, gelten folgende Ausnahmeregelungen:

- Verbraucherverträge

Verbrauchern steht für alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 08. März 2020 geschlossen wurden, bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Verbraucher können die Zahlung z. B. für Strom, Wasser und Telefon aber nur verweigern, wenn ihnen die Zahlung infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zurückzuführen sind, ohne Gefährdung eines angemessenen Lebensunterhalts nicht möglich wäre.

Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts ist nicht zulässig, wenn diese für den Gläubiger unzumutbar ist, weil die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährdet würde.

- Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen haben in Bezug auf alle für die Fortsetzung des Erwerbsbetriebs wesentlichen Dauerschuldverhältnisse bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Verträge vor dem 08. März 2020 geschlossen wurden, und die Leistung infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbracht werden kann oder die Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht darf aber dann nicht ausgeübt werden, wenn dies für den Gläubiger unzumutbar ist, weil sein angemessener Lebensunterhalt oder die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährdet wären.

 

♦ Mietrecht

Mietverträge über Grundstücke und Räume können bis zum 30. Juni 2020 nicht allein deshalb gekündigt werden, weil der Mieter in der Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht zahlt, wenn die Nichtzahlung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Der Mieter muss den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und der Nichtzahlung der Miete glaubhaft machen.

Sonstige Kündigungsrechte stehen dem Vermieter weiterhin zu.

♦ Verbraucherdarlehen

Gestundet werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit dem Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten.

Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Darlehensvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde, und dass der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die von ihm geschuldeten Zahlungen für ihn nicht zumutbar sind. Beispielsweise fehlt die Zumutbarkeit, wenn der angemessene Lebensunterhalt des Verbrauchers im Falle der Zahlung gefährdet ist.

Die Stundung gilt als nicht erfolgt, wenn der Verbraucher seine Zahlungen weiterhin zu den vereinbarten Zahlungsterminen erbringt.

Der Darlehensgeber und der Verbraucher können von der Stundung abweichende Vereinbarungen schließen.

Im Falle der Stundung ist eine Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber bis zum Ende der Stundung ausgeschlossen.

Wird für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 keine einverständliche Regelung vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate.

Sind die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung für den Darlehensgeber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände nicht zumutbar, so gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Ausgleich und Rückgriff unter Gesamtschuldnern.

 

♦ Arbeitsrecht

Die Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurden wegen der COVID-19-Pandemie rückwirkend zum 01. März 2020 erheblich verbessert. Unternehmen können Kurzarbeit beantragen. (Weitere Informationen siehe unten)

 

♦ Steuerrecht

Erleichterungen für Freiberufler, Selbständige und andere Unternehmer werden auf Antrag gewährt unter anderem durch

- zinsfreie, befristete Stundung fälliger Steuerzahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Der Antrag kann bis zum 31.12.2020 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Voraussetzung ist, dass Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 fällige Steuern nicht zahlen können.

- Anpassung der Höhe von Steuervorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Auch der Messbetrag für die Festsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann angepasst werden.   

- Erleichterungen bei Vollstreckungen. Hinsichtlich der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer soll bis zum Ende des Jahres 2020 auf die Vollstreckung von überfälligen Steuern verzichtet werden. Soweit in dieser Zeit Säumniszuschläge entstehen, sollen diese erlassen werden.  

Das gilt auch für Steuern, die von Bundesbehörden verwaltet werden (Zoll, Bundeszentralamt für Steuern).

Informationen zum „Corona-Schutzschild“ sind zu finden unter: www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themem/Schlaglichter/Corona/corona.html  - Startseite → Themen → Top-Themen → Corona-Schutzschild

 

 

Hilfs-, Kredit- und Förderprogramme von Bund und Ländern

Folgende Instrumente für die finanzielle Soforthilfe stellt der Staat kurzfristig zur Verfügung:

► Kleine, mittlere und große Unternehmen werden mit Schutzfonds und Krediten finanziell unterstützt.

► Für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler werden Soforthilfe, Grundsicherung und Kredite gewährt.

► Beschäftigte sind über ihre Arbeitgeber geschützt. Arbeitgeber können aufgrund von Arbeitsausfällen, die auf das Coronavirus COVID-19 zurückzuführen sind, rückwirkend zum 01. März 2020 Kurzarbeitergeld beantragen. Anträge sind bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Kurzarbeitergeld ist ein teilweiser Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn.

Praktische Informationen zum Kurzarbeitergeld enthalten:

- FAQ des Bundesarbeitsministeriums https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/2020-03-18-kurzarbeitergeld-faq.pdf?__blob=publicationFile&v=1

- Weitere Informationen des Bundesarbeitsministeriums https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html

- Weitere Informationen der Bundeagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

► Die KfW startet für die Wirtschaft das Sonderprogramm 2020 am 23. März 2020.

Die Mittel daraus stehen kleinen, mittelständischen Unternehmen und Großunternehmen zur Verfügung. Bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro bringen niedrigere Zins-sätze und eine vereinfachte Risikoprüfung Erleichterungen für die Wirtschaft.

Der Zinssatz liegt zwischen 1 % und 1,46 % pro Jahr.

Die KfW stellt Banken und Sparkassen bis zu 90 % bei Krediten für Betriebsmittel und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen frei. 

 

Alle Unternehmen, die bis zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, und wegen der COVID-19-Pandemie vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, können einen Kredit aus diesem Sonderprogramm beantragen.

Weitere Informationen gibt die Homepage der KfW:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

► Ferner wird von der Bundesregierung am 23.03.2020 der Wirtschaftsstabilisierungsfonds aktiviert.

► Ab dem 30.03.2020 können Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportgarantien des Bundes zunächst befristet bis zum 31.12.2020 abgesichert werden. (Pressemitteilung über den Beschluss des Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministeriums vom 30.03.2020)

Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft:

www.agaportal.de/exportkreditgarantien/praxis/marktfaehige-risiken

 

 

Soforthilfen (Zuschüsse)

Die vom Bundeskabinett am 23. März 2020 verabschiedeten Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte von bis zu 50 Mrd. Euro wurden zusammen mit dem Nachtragshaushalt vom Bundestag und Bundesrat am 27. März 2020 beschlossen. Am 29. März 2020 haben sich Bund und Länder auf eine Verwaltungsvereinbarung mit Vollzugshilfe geeinigt, die der Umsetzung der Beschlüsse und der Auszahlung der vom Bund zur Verfügung gestellten Gelder dient.

Die Länder können die Bundesgelder ab dem 30. März 2020 abrufen.

Ab dem 30. März 2020 können Anträge gestellt und die Gelder ausgezahlt werden.

Bis zum 31. Mai 2020 können im Online-Antragsverfahren Anträge auf Soforthilfe gestellt werden.

Bei dieser Soforthilfe handelt es sich um einmalige Zuschüsse zu den Betriebskosten, die für drei Monate gewährt werden und nicht zurückgezahlt werden müssen.

Allerdings sind sie als Einnahmen steuerpflichtig. Sofern das Jahr 2020 mit einem Gewinn abgeschlossen wird, wird der individuelle Steuersatz auf den Zuschuss angewandt. Im Falle eines Verlustes zum Schluss des Jahres 2020 wird der Zuschuss faktisch nicht besteuert.

Die Soforthilfen können beantragen:

- Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen und Landwirte;

- mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten diese für drei Monate bis maximal 9.000 Euro.

- mit bis zu 10 Beschäftigten werden für drei Monate maximal 15.000 Euro gewährt.

 

Weitere Informationen zu den Soforthilfen finden Sie unter:

www.bundesfinanzministerium.de

1) Überblick: Startseite → Themen → Top-Themen → Corona-Schutzschild;

2) Corona-Soforthilfen: Startseite → Presse → Pressemitteilungen:

Informationen zu Anträgen;

Zuständige Behörden oder Stellen in den Ländern;

◦ Hessen: Regierungspräsidium Kassel: https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuer-sel...

- Angaben zu Hotlines, FAQs, weiterführenden Links, Telefonnummern für Ansprechpartner und Informationsstellen

- Ausfüllhilfe für Anträge auf Soforthilfe mit Online-Formular für den Antrag;

Ebenfalls unter https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe

- Link: Förderprogramm als Darlehen oder Landesbürgschaft des Landes Hessen;

Hinweis:

- Anhand der Ausfüllhilfe und Checkliste können vorab die Unterlagen zusammengestellt werden, die für das Ausfüllen des Online-Formulars benötigt werden. Dann kann das Online-Formular schneller ausgefüllt werden.

- Wegen der hohen Anzahl der gleichzeitigen Beantragungen kann der Zugang zum Online-Antragsverfahren vorübergehend nicht möglich sein.

♦ Corona-Soforthilfen: Land Hessen: https://finanzen.hessen.de → Service

www.bmjv.de – Startseite – Service - Aktuelle Gesetzgebungsverfahren

 

 

Infektionsschutzgesetz:  Entschädigungen bei Anordnung der Quarantäne

Im Falle einer vom Gesundheitsamt positiv festgestellten COVID-19-Virus-Infektion ordnet das zuständige Gesundheitsamt für die betroffene Person eine 14tägige Quarantäne an.

Während der Quarantäne kann die betroffene Person ihrer beruflichen Tätigkeit möglicherweise nicht nachgehen. In diesem Fall ist fraglich, wer für den Ausfall von Arbeitslohn bei Arbeitnehmern und Umsatz bei Selbständigen aufkommt.

♦ Arbeitgeber

Auch wenn ein Arbeitgeber wegen der COVID-19-Pandemie bereits Kurzarbeit angeordnet und dies der zuständigen Agentur für Arbeit auch gemeldet hat, besteht im Falle der Anordnung der Quarantäne ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch gegen den Staat. Der Arbeitgeber zahlt dem unter Quarantäne stehenden Mitarbeiter die Entschädigung für den Verdienstausfall aus. Gegenüber dem jeweiligen Bundesland, z. B. Hessen, hat der Arbeitgeber dann einen Erstattungsanspruch.

 

♦ Selbständige und Freiberufler

Selbständige und Freiberufler haben im Fall der Anordnung der Quarantäne ebenfalls einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat, den er gegenüber dem jeweiligen Bundesland geltend machen kann. Bei ihnen ist der Umsatzausfall und der etwaig entstehende Mehraufwand z. B. in Form von weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs zugrunde zu legen.

 

♦ Frist zur Antragstellung

Die Anträge auf Entschädigung sind innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Quarantänezeit bei den zuständigen Gesundheitsbehörden zu stellen.

Informationen und Antragsformulare gibt es auf den Landesportalen,

z. B. für Hessen auf:

https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7023.htm

 

 

 

Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen und der Hilfsprogramme stehen viele sofort zu ergreifende Maßnahmen an, sei es die Stellung von Anträgen auf Kurzarbeitergeld, Stellung von Anträgen zur Erlangung von Fördermitteln, Krediten und Bürgschaften, oder die Änderung oder Anpassung von Verträgen. Viele sind fristgebunden.

 

Die LSV Rechtsanwalts GmbH, die LSV Treuhand GmbH und die LSV Revisions GmbH mit ihren Teams stehen Ihnen auch in dieser Coronavirus-Krise für Fragen und weitergehende Beratung und praktische Unterstützung gerne zur Verfügung.

 

Sie erreichen uns

- telefonisch unter 069 – 509820

- per E-Mail unter info@lsv-legal.com

 

LSV Rechtsanwalts GmbH

LSV Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

LSV Revisions GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Bockenheimer Landstraße 51-53

60325 Frankfurt am Main

 

 

Stand 04.05.2020 (Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak,

Fachanwältin für Steuerrecht, LSV Rechtsanwalts GmbH, Frankfurt am Main)