Schutzschirm und Eigenverwaltung & Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

1.1. Rahmenbedingungen Schutzschirm und Eigenverwaltung

Es lässt sich absehen, wie sich die geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung der Hygienebedingungen gestalten lassen. Für uns als Sanierungsberater spiegelt sich in zahlreichen Anfragen wieder, dass sich diese Möglichkeiten von Branche zu Branche ganz unterschiedlich darstellen. Je mehr es bei einem Betrieb auf Publikumsverkehr (Gastronomie, Hotellerie, Zeitarbeit, Reisebüros, Reiseveranstalter, Automobilindustrie, Einzelhandel) ankommt, desto einschneidender ändern sich die Rahmenbedingungen für die Öffnung des Betriebs. In diesen Bereichen kann oft keine Kostendeckung, geschweige Gewinn erzielt werden. Eine Schließung stellt sich dann als „günstiger“ heraus. Das ist jedoch keine Lösung. Schutzschirm und Eigenverwaltung können helfen, die Folgen von Corona abzufangen.

1.2. Sanierungsgrundlagen für Schutzschirm und Eigenverwaltung

Sanierung bedeutet, eine Prognose zu Umsätzen, Erträgen, Kosten und Liquidität zukünftiger Geschäftsentwicklung aufstellen zu können. Die Grundlagen dafür werden täglich greifbarer.

Unabhängig von der Art des Betriebs kann eine Sanierung über einen sog. Schutzschirm mit Eigenverwaltung, im Wesentlichen über die Anpassung von Vertrags- und Kreditverpflichtungen bewirkt werden. Auf diese Weise lässt sich das Geschäftsmodell langfristig und nachhaltig anpassen, auch wenn in absehbarer Zeit wieder die vor Corona notwendigen Kapazitäten benötigt und eingesetzt werden könnten. Um Vertragspartnern, welche zunächst zu Zugeständnissen bewegt werden, ihre Entscheidung zu erleichtern, sollten Besserungsoptionen vereinbart werden, z. Bsp. über den Umsatz gekoppelt.

Die Erfahrung zeigt, dass in einigen Fällen schon ein Businessplan und ein grobes Sanierungskonzept reichen, um mit den Vertragspartnern zu einer Lösung zu kommen. Eine überzeugende Planung zu den eingeschränkten Möglichkeiten hilft auch Ihren Vertragspartnern zu erkennen, dass Ihr Unternehmen ihnen erhalten bleibt. Das ist eine nachhaltige Grundlage für deren eigene Geschäftsplanung.

Der Vorteil: Die Kosten eines Schutzschirmverfahrens (Erstellen einer Bescheinigung der Sanierungsfähigkeit [§ 270b Abs. 1, Satz 3 InsO] und eines Insolvenzplans [§§ 217- 234 InsO] durch Rechtsanwälte oder Steuerberater), welche fünfstellig sind und darüber liegen, bleiben zum großen Teil erspart. Das bedeutet Win Win für beide Vertragsparteien, da ersparte, (restliche) finanzielle Mittel operativ und in die Zukunft gerichtet eingesetzt werden können.

Sie sollten die letzte Liquidität nicht operativ in Ihrem Unternehmen „verbrennen“, wenn damit nur der Untergang wegen zu hoher Kosten und/ oder zu geringer Umsätze hinausgezögert wird. Unsere Mandanten kommen schnell zu der Erkenntnis, dass diese Mittel besser zielgerichtet in ein Schutzschirmverfahren oder dazu analoge, außergerichtliche Schulden- und/ oder Vertragsregelung mit deren Vermietern, Leasinggebern, Lieferanten, sonstigen Vertragspartnern und Gläubigern, wie Sozialversicherungen und Finanzämtern investiert sind.

Staatliche Hilfszusagen sind in wirtschaftlicher Hinsicht für sich alleine nicht unbedingt nachhaltig. Zuschüsse und KfW-Kredite helfen kurzfristig. Sie führen langfristig zu einer Abhängigkeit von Fremdkapital. Auch hier gilt also, besser sanieren als verschulden. Die Lösung kann auch eine Kombination aus beidem sein, dann jedoch mit einer Schuldenlast, die realistisch getragen und getilgt werden kann. Dasselbe gilt für Steuererleichterungen und Stundungen.

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

2.1. Risiken der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Mit einer Gesetzesänderung vom 16.03.2020 (COVInSAG) sind folgende, wesentliche Änderungen des Insolvenzrechts in Kraft gesetzt worden:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bis zum 30.09.2020 (§ 1 COVInsAG)

  • Entsprechend angepasste Änderung der persönlichen Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und anderen Unternehmensleitern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4, Abs. 3 COVInsAG)

  • Modifikation der sog. Insolvenzverschleppungshaftung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG)

Wichtig ist, dass alle Modifikationen infolge des Sondergesetzes nur gelten, wenn die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung) auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht und die Aussicht darauf besteht, dass die so bedingte Zahlungsunfähigkeit nach der Krise beseitigt werden kann.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die schon vor der Pandemie eingetretene Insolvenzantragspflicht nicht aufgehoben. Die typischen, persönlichen Haftungen der Geschäftsführer (§ 43 GmbHG, § 64 GmbHG) und sonstigen, verantwortlichen Organe bleiben im vollen Umfang bestehen.

Die Gesetzesänderung sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Einzelfall zur Überzeugung des Gerichts die v. g. Voraussetzungen darzulegen sind. Darin liegt ein erhebliches Risiko für Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Geschäftsleiter.

Dasselbe gilt für Eingehungsbetrug. Die Bestellung von Waren oder die Beauftragung mit Dienstleistungen ohne die zur Erbringung gesicherter Gegenleistung erforderliche Liquidität, ist grundsätzlich strafbar.

 

2.2. Chancen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Eine Sanierung mittels Schutzschirm und Eigenverwaltung lässt sich mit der zunächst bis zum 30.09.2020 geltenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kombinieren.

Wird im Verfahren mit Schutzschirm und Eigenverwaltung beantragt, dass die Sanierung mittels Insolvenzplan bewirkt werden soll, setzt das Gericht ab Antragstellung eine Frist von maximal 3 Monaten, den Insolvenzplan einzureichen. Dieser Zeitraum ist, je nach Umfang der Sanierungsmaßnahmen, welche im Insolvenzplan neben einer Vielzahl weiterer Informationen zur Entwicklung des Unternehmens, des Marktes, der Marktteilnehmer usw., genau zu erläutern sind, meist zu kurz.

Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann ein sog. „Prepackaged Plan“ bestmöglich mit Gläubigern vorverhandelt, gestaltet und vorbereitet werden.

Rüsten Sie Ihr Unternehmen für die Zukunft, gehen vielleicht sogar gestärkt aus der Corona-Krise hervor, da aufgeschobene Veränderungen, wie Digitalisierung auf dieser Basis mit in Angriff genommen werden. Behalten Sie die Kontrolle über Ihr Unternehmen.

Viel Erfolg! Wir freuen uns, wenn wir Ihnen dabei helfen dürfen.

Autor: Rechtsanwalt André Gabel,
Fachanwalt für Insolvenzrecht